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   BGH, 17.01.1994 - II ZR 219/93   

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https://dejure.org/1994,13567
BGH, 17.01.1994 - II ZR 219/93 (https://dejure.org/1994,13567)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1994 - II ZR 219/93 (https://dejure.org/1994,13567)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1994 - II ZR 219/93 (https://dejure.org/1994,13567)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • GmbHR 1994, 244
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.05.1990 - II ZR 245/89

    Beschwer bei Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer einer GmbH

    Auszug aus BGH, 17.01.1994 - II ZR 219/93
    Für derartige Klagen ist anerkannt, daß sich der Streitwert - und damit im Falle der Erfolglosigkeit auch die Beschwer der Klägerin - nach § 9 ZPO, d.h. nach dem Vergütungsinteresse, richtet (E. Schneider, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß 10. Aufl. Rdn. 3527; vgl. auch Sen. Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, GmbHR 1990, 345).
  • BGH, 08.06.1983 - VIII ZR 297/82

    Werterhöhende Tatsachen - Revisionsgericht - Bewertungsänderung - Beschwer

    Auszug aus BGH, 17.01.1994 - II ZR 219/93
    Daß die Parteien in der Berufungsinstanz einvernehmlich von einem geringeren Streitwert ausgingen, steht der Erhöhung nicht entgegen, denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Klägerin etwa in Mißbrauchsabsicht auf eine zu niedrige Festsetzung hingewirkt hätte (BGH, Beschl. v. 8. Juni 1983 - VIII ZR 297/82, WM 1983, 944).
  • BGH, 21.05.2013 - II ZR 110/12

    Bestimmung des Streitwerts bei Streit betreffend die Abberufung des

    Ist Streitgegenstand nur die Abberufung des Geschäftsführers und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse, die Lenkungs- und Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten ist; dagegen ist, wenn Streitgegenstand auch oder ausschließlich die Beendigung des Dienstverhältnisses ist, entsprechend § 9 ZPO das Dreieinhalbfache des Jahresbezugs zugrunde zu legen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses geringer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; Beschluss vom 17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244; Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502; Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 3).
  • OLG Stuttgart, 11.12.2013 - 20 U 5/13

    Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages durch eine GmbH:

    Bei Klagen mit dem Ziel der Feststellung des Fortbestands eines Anstellungsvertrages ungeachtet einer zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgesprochenen Kündigung richtet sich der Streitwert nach dem Vergütungsinteresse (vgl. BGH, GmbHR 1994, 244 f.), wobei die Bruttobeträge zugrundezulegen sind (vgl. Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Anhang I Rn. 9).

    a) Vorzunehmen ist - wie die Beklagte auf S. 2 ihres Schriftsatzes vom 29.05.2013 (Bl. 372) zu Recht verlangt hat - ein Feststellungsabschlag von 20 % (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 676 und GmbHR 1994, 244, 245 sowie KG, NJW-RR 1997, 543, 544).

  • BGH, 03.03.2008 - II ZR 301/06

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit der

    Der Beschwerdeführer hat nichts zu seinem Interesse vorgetragen, die Leitungsmacht der Beklagten wieder in die Hand zu bekommen, nach dem die Beschwer seines Klageantrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses vom Amt als Geschäftsführer zu ermitteln ist (vgl. Sen.Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123; v. 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, WM 1995, 1316), ebenso wenig zur Höhe seiner Vergütung als Geschäftsführer, die die Beschwer für seinen Antrag bestimmt, die Nichtigkeit des Beschlusses zur Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages festzustellen (vgl. Sen.Beschl. v. 17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244).
  • BGH, 17.08.2000 - II ZR 302/99

    Feststellungsinteresse - Leistungsklage - Schadensersatz - Geschäftsführer -

    Die Grundsätze des § 17 Abs. 3, 4 GKG finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil bei einem Streit um Vergütungsforderungen aus dem Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers sich der Streitwert nach § 9 ZPO richtet (Sen.Beschl. v. 17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244 f. m.N.).
  • OLG Köln, 21.12.2006 - 18 U 30/06

    Sachliche Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung eines

    eines für Feststellungsklagen vorzunehmenden Abschlages (vergleiche BGH GmbHR 1994, 244; BGH Beschluss vom 17. August 2000, Az. II ZR 302/99).
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